Satzung
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Förderverein KiTa St. Martin, Rentfort
Satzung in der Fassung vom 7. April 2014
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Förderverein KiTa St. Martin, Rentfort".
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz e.V..
3. Der Sitz des Vereins ist Gladbeck.
4. Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Das erste Vereinsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereines ist die ideelle und materielle Förderung der KiTa St. Martin, Rentfort in Gladbeck in der Erfüllung ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgaben insbesondere durch
a. Hilfe für Kinder der Kindertagesstätte in besonderen Fällen
b. Helfen und Fördern insbesondere dort, wo im Sinne der Kindertagesstätte ein besonderer Bedarf vorliegt
c. Aktivieren und Fördern des Interesses und Verständnisses bei den Eltern und bei den Freunden der Kindertagesstätte für dessen Aufgaben und Belange.
2. Der Verein ist bestrebt, über die Beiträge der Mitglieder hinausgehende Geldmittel in Form von Sammlungen, Spenden, Sponsorengelder, Begünstigungen durch Bußgelder usw. zu beschaffen und im Sinne der unter § 2 Nr. 1 genannten Zwecke einzusetzen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinerlei Werte aus einem etwa vorhandenen Vermögen.
6. Ehrenamtlich für den Verein tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen für den Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können Eltern und Mitarbeiter der KiTa St. Martin, Rentfort, sowie alle anderen juristischen und voll geschäftsfähigen natürlichen Personen sein, die den Verein unterstützen wollen.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch eine schriftliche Beitrittserklärung, sofern dieser nicht innerhalb von zwei Wochen durch den Vorstand schriftlich widersprochen wird.
3. Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Austritt zum Ende eines Vereinsjahres. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens am 30. Juni vorliegen.
b. automatisch mit dem Ende des Vereinsjahres in dem der Schuleintritt des Kindes erfolgt. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann in diesem Fall durch einfache Willenserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands widerrufen werden.
c. durch den Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereines schädigt oder gegen die Satzung des Vereines verstößt.
d. durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zum Beginn eines Vereinsjahres fällig.
3. Der Mitgliedsbeitrag gilt auch im Falle eines Eintritts während des Kalenderjahres in voller Höhe.
§ 6 Organe
1. Organe des Vereines sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet bis zum 31. Oktober eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Der Vorstand lädt spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich ein. Die Übermittlung der Einladung kann auch auf elektronischem Wege (Emailversand) erfolgen. Dabei gibt er Ort, Zeit und die Tagesordnung bekannt.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a. Wahl des Vorstandes
b. Entlasten des Vorstandes
c. Genehmigen des Haushaltplanes
d. Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
e. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
f. Beschluss über Einzelausgaben die einen Betrag von € 2.000,00 übersteigen
g. Ausschluss von Mitgliedern
h. Beschluss über Satzungsänderungen
5. Über einen Mitgliederausschluss oder eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gemacht wurden.
6. Alle anderen Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
7. Alle Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden.
8. Aktives und passives Wahlrecht haben nur Personen, die dem Förderverein angehören.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unverzüglich einberufen auf
a. Beschluss des Vorstandes
b. schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Vorlage einer Tagesordnung.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der/dem
a. 1. Vorsitzenden
b. stellvertretenden Vorsitzenden
c. Kassierer/in
d. bis zu vier Beisitzern
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b. Erstellung eines Jahresberichts
c. Entscheidung über Beitrittserklärung von neuen Mitgliedern
4. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5. Vorstand im Sinne § 26 BGB (Vertretungsbefugnis) sind die/der 1. Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassierer/in. Bei Ausgaben über € 250.- vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinschaftlich. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
6. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich.
7. Tritt der/die 1. Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende oder die/der Kassenwart/in zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen zurück, so wählt der Vorstand aus seiner Mitte einen neuen 1. Vorsitzenden bzw. einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden oder einen neue Kassenwart/in.
8. Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bis zur Höhe des Vereinsvermögens. Ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz entfällt mit der Entlastung, wenn und soweit die anspruchsbegründenden Tatbestände den Mitgliedern im Rahmen der Mitgliederversammlung oder auf andere Weise vor der Entlastung bekannt waren.
§ 9 Niederschriften
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen werden schriftlich niedergelegt und von dem Protokollführer unterzeichnet.
2. Der Bericht der Kassenprüfer wird in schriftlicher Form der Mitgliederversammlung vorgelegt und dem Protokoll hinzugefügt.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an der Gestaltung des Vereines mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht
a. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und an deren Beschlüssen mitzuwirken
b. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einzureichen
c. Bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mitzuwirken.
d. Das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen.
e. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied oder den anderen Elternteil, auch wenn dieser nicht Mitglied des Vereins ist, vertreten zu lassen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren und seinen Zweck zu fördern. Es hat insbesondere die Pflicht
a. Den Bestimmungen der Satzung nachzukommen
b. Dafür zu sorgen, dass der Mitgliedsbeitrag pünktlich geleistet wird.
§ 11 Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung muss einen Monat vorher mit Angabe der geplanten Auflösung einberufen werden. Für den Beschluss der Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes vorhandene Vermögen fällt an die katholische Kirchengemeinde St. Lamberti, Gladbeck verbunden mit der Pflicht, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der KiTa St. Martin oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden.